Satzung des Vereins Kommunaler Pool Region Stuttgart

1. Vorsitzender:
Bürgermeister Wolfgang Faißt

Kommunaler Pool Region Stuttgart e.V.
c/o Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH (WRS)
Friedrichstraße 10
70174 Stuttgart
Tel.: +49 711 22835-10
Fax: +49 711 22835-888

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Kommunaler Pool Region Stuttgart e.V." Datum der Errichtung ist der 11. Oktober 1995.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zweck und Verwirklichung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Wirtschaftsförderung in der Region Stuttgart. Die Region Stuttgart umfasst die Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg, Göppingen, Rems-Murr-Kreis sowie die Stadt Stuttgart. Durch die Errichtung des Vereins soll eine einheitliche Konzeption der Wirtschaftsförderung in der Region Stuttgart verfolgt werden.
  2. Der in vorstehendem Absatz (1) genannte Zweck wird dadurch verwirklicht, dass sich der "Kommunale Pool Region Stuttgart" an der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH beteiligt. Diese vom Mehrheitsgesellschafter Verband Region Stuttgart initiierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gegründet worden, um die dem Verband Region Stuttgart im Gesetz über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart übertragene Aufgabe der Wirtschaftsförderung in der Region Stuttgart zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat beim Erlass dieses Gesetzes den Willen zum Ausdruck gebracht, dass an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft in der Region Stuttgart sowohl die Privatwirtschaft als auch die kommunale Seite in der Region Stuttgart beteiligt werden soll. Um dies zu ermöglichen, hat der Verband Region Stuttgart die Aufgabe der Wirtschaftsförderung auf die Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH übertragen.
  3. Der "Kommunale Pool Region Stuttgart" wird sich an der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH beteiligen. Durch diese Beteiligung unterstützt der "Kommunale Pool Region Stuttgart" die von der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH betriebene Wirtschaftsförderung in der Region Stuttgart. Zweck des Vereins ist somit das Halten und Verwalten des Gesellschaftsanteils.

§ 3 Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

  1. Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an.
  2. Mitglieder des Vereins können die Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg, Göppingen und Rems-Murr-Kreis, die Stadt Stuttgart sowie alle in den genannten Landkreisen liegenden Gemeinden und Städte werden. Ferner können Wirtschaftsförderungsgesellschaften der Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg, Göppingen und Rems-Murr-Kreis sowie kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaften der in diesen Landkreisen liegenden Gemeinden und Städten Mitglied werden. Darüber hinaus können Gemeindeverwaltungsverbände und Zweckverbände im Verbandsgebiet des Verbands Region Stuttgart Mitglied werden.
  3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Jahresende mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist aus dem Verein austreten.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind besondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins oder Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Aufnahmegebühr

  1. Die Aufnahmegebühr für Landkreise bzw. deren Wirtschaftsförderungsgesellschaften beträgt € 10.430. Die Aufnahmegebühr für die Landeshauptstadt Stuttgart, für Große Kreisstädte bzw. deren Wirtschaftsförderungsgesellschaften beträgt € 2.372. Die Aufnahmegebühr für Städte und Gemeinden bzw. deren Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Gemeindeverwaltungsverbände und Zweckverbände beträgt € 841.
  2. Die Aufnahmegebühr für fördernde Mitglieder beträgt € 2.556.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowohl für die ordentlichen als auch für die fördernden Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (derzeit € 25,- pro Jahr).

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende sowie einen Schatzmeister. Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder und der Schatzmeister vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann auch Ausschüsse bilden.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, so wird diese Aufgabe durch den Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH wahrgenommen.
  2. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten.
  4. Ist der Vorsitzende verhindert an der Vorstandssitzung teilzunehmen, wird diese von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit von dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführerwird vom Vorstand gewählt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 14 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Verlangt 1/3 der erschienenen Mitglieder schriftliche Abstimmung, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig
a)    für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands sowie die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags;
b)    für die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie für die Entscheidung über dessen Abberufung;
c)    für Änderungen der Satzung;
d)    zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
e)    für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.

§ 16 Wahrnehmung der Aufsichtsratsmandate

  1. Durch die Beteiligung des "Kommunalen Pool Region Stuttgart" an der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH fallen diesem zwei Sitze im Aufsichtsrat der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu. Für diese Aufsichtsratssitze hat der "Kommunale Pool Region Stuttgart" Aufsichtsratsmitglieder zu benennen.
  2. Die Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern soll nach einem festgelegten Rotationsprinzip erfolgen. Hierbei sollen die Landkreise, die Großen Kreisstädte und die Gemeinden jeweils abwechselnd nach festem System einen Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden können.
  3. Die Neubesetzung der ordentlichen Aufsichtsratsmandate erfolgt jeweils jährlich. Sie hat folgendem festgelegten Schema zu folgen:
    • 1. Jahr Landkreise und Gemeinden
    • 2. Jahr Gemeinden und Große Kreisstädte
    • 3. Jahr Große Kreisstädte und Landkreise
    • 4. Jahr Landkreise und Gemeinden
    • 5. Jahr Gemeinden und Große Kreisstädte
    usw.
    Die in einem Jahr jeweils nicht an den zwei ordentlichen Aufsichtsratsmandaten beteiligte Gruppierung stellt für dieses Jahr das Aufsichtsratsmitglied mit beratender Stimme.
  4. Die Wahl der in den Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH zu entsendenden drei Aufsichtsräte erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Gewählt werden die Aufsichtsräte auf Vorschlag der Mitgliedsgruppen (Landkreise, Große Kreisstädte, Gemeinden), welche nach dem gemäß Absatz (3) dargestellten Rotationsprinzip berechtigt sind, ein ordentliches oder beratendes Mitglied des Aufsichtsrats für das kommende Jahr zu stellen. Da nach dem Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH für die ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder sowie für die beratenden Aufsichtsratsmitglieder jeweils ein Stellvertreter benannt werden muss, werden durch die Mitgliederversammlung zwei stellvertretende ordentliche und ein stellvertretendes beratendes Aufsichtsratsmitglied gewählt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Mitgliedsgruppen gemäß Satz 2.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Beschlussfassung in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 14 Absatz (4) genannten Mehrheit. Die Beschlussfassung muss ausdrücklich durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung der in § 13 genannten Frist angekündigt sein.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden zu Liquidatoren bestellt.
  3. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.